- Unter Wild sind die vom Anwendungsbereich des Jagdrechts in der jeweils geltenden Fassung eingeschlossenen wild lebenden Tierarten (Haarwild und Federwild), einschließlich der ganzjährig geschonten Arten, zu verstehen. Soweit nicht anders angegeben, werden die Begriffe Wild und Wildtiere im selben Sinn verwendet. Ebenso bezieht sich der Begriff Wildtierarten hier auf jene Wildtierarten, die „jagdbar“ sind oder anderweitig als „Wild“ der Zuständigkeit der Jagd (z. durch jagdgesetzliche Regelungen, jagdliche Praxis) unterliegen bzw. unterlagen.
- Als gefährdet werden jene Wildtierarten bezeichnet, deren langfristiges Überleben innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets in unterschiedlichem Ausmaß bedroht oder in Frage gestellt ist. In der Regel handelt es sich um vom (regionalen) Verschwinden oder Aussterben bedrohte, kontinuierlich zurückgehende, besonders seltene oder vorübergehend verschwundene und nun wiederkehrende Arten, die deshalb auch oft als geschützte Arten unter besonderem naturschutzrechtlichen Schutz stehen. Der Grad der Gefährdung einer Art ergibt sich in der Regel aus unterschiedlichen Faktoren, die meist verschieden stark zusammenwirken, in ihrer Gesamtheit den Erhaltungszustand einer Art beeinflussen und deren Auftreten als Warnsignale auf eine Gefährdung der jeweiligen Art schließen lässt. Diese Gefährdungsfaktoren umfassen vor allem: geringe Bestands- oder Populationsgröße; anhaltend rückläufige Bestandsentwicklung (kontinuierlich abnehmende Zahl von Populationen und/oder Individuen einer Art); kleines oder abnehmendes Verbreitungsgebiet (Arealeinengung); hohe Lebensraumansprüche einer Art; Lebensraumverluste, Zerschneidung von Lebensräumen, Verschlechterung der Lebensraumqualität (geringe oder abnehmende Habitatverfügbarkeit); direkte negative Beeinflussung durch den Menschen (z. B. durch übermäßige Bejagung, Übernutzung, gezielte Bekämpfung, etc.); Bedrängung durch invasive gebietsfremde Arten (siehe http://www.issg.org). In unterschiedlicher Kombination und Gewichtung liegen die meisten der genannten Faktoren den Gefährdungseinstufungen von Roten Listen gefährdeter Arten sowie der Einstufung als geschützte Art nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen zugrunde. Der Grad der Gefährdung, der gleichsam die Überlebenswahrscheinlichkeit bzw. das Aussterbensrisiko einer Art in einem bestimmten Gebiet angibt, wird in Roten Listen – je nach Systematik der unterschiedlichen Roten Listen – auf Skalen eingeordnet, die meist die Stufen „ausgestorben oder verschollen“, „vom Aussterben bedroht“, „stark gefährdet“, „gefährdet“ und die Vorwarnstufe „potenziell gefährdet“ umfassen (siehe http://www.iucnredlist.org). Ist eine Wildtierart auf einer relevanten Roten Liste in eine der genannten Gefährdungsstufen eingeordnet, so ist die betreffende Art jedenfalls als gefährdet zu betrachten. Im Bezugsland sind, falls vorhanden, entsprechende Datenbanken heranzuziehen. Ebenso sind geschützte Arten gemäß Naturschutzgesetzen (Artenschutzbestimmungen), EU-Gemeinschaftsrecht (Vogelschutz-Richtlinie, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) und internationalen Artenschutzübereinkommen (z. B. Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume – Berner Konvention; Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten – Bonner Konvention) jedenfalls als gefährdete Arten zu betrachten.
- Als sensibel werden jene Wildtierarten bezeichnet, auf die einzelne oder mehrere der oben angeführten Gefährdungsfaktoren zutreffen, auch wenn die betreffende Art derzeit (noch) nicht als „gefährdet“ oder „potenziell gefährdet“ in relevanten Roten Listen geführt wird. Insbesondere sind jene Wildarten als sensibel zu betrachten, die aufgrund spezifischer (populations)biologischer Merkmale – wie z. B. hohe Lebensraumansprüche (an Habitatgröße und -qualität), geringes Reproduktionspotenzial, geringes Ausbreitungsvermögen – besonders empfindlich gegenüber zusätzlichen Gefährdungsfaktoren, wie zu starke Bejagung, Lebensraumeinengung, stark zunehmender Raub- und Konkurrenzdruck durch andere Arten oder rasche Veränderungen von Umweltbedingungen sind. Im spezifisch jagdlichen Sinne sind aber auch autochthone jagdbare Wildarten als sensibel zu bezeichnen, deren nachhaltige jagdliche Nutzbarkeit aufgrund des ungünstigen Erhaltungszustands oder der ungünstigen Entwicklung der jeweiligen Art bzw. der von ihr genutzten Lebensräume in einem bestimmten Gebiet als nicht gesichert zu betrachten ist. Diese Arten erlauben oft nur geringe jagdliche Entnahmeraten oder erfordern anderweitig besondere jagdliche Rücksichtnahme.
- Unter Jagdausübungsberechtigter oder Jagdinhaber ist hier der jagdausübende Eigentümer einer Eigenjagd oder der (die) Pächter einer Eigen- oder Genossenschaftsjagd zu verstehen. Darüber hinaus können z. B. Abschussnehmer und Inhaber von Pirschbezirken unterschieden werden.
- Unter Jagdberechtigter ist der Grundeigentümer zu verstehen.
- Unter Pächter ist der Pächter einer Eigen- oder Genossenschaftsjagd (Jagdausübungsberechtigter) zu verstehen.
- Unter Verpächter ist der Eigentümer oder Eigentümervertreter einer Eigen- oder Genossenschaftsjagd zu verstehen.
- Unter Revierjagdsystem versteht sich die Form der Jagd, wo das Recht zu jagen an den Grundbesitz gekoppelt ist.
- Unter Lizenzjagdsystem (Patentjagdsystem) versteht sich die Form der Jagd wo der Staat das Jagdrecht innehat und jedermann für ein bestimmtes Jagdgebiet und/oder eine bestimmte Wildart eine Jagdlizenz (beziehungsweise Patent) erwerben kann.
- Unter potenziellem natürlichen Wildarteninventar ist jenes Wildartenspektrum zu verstehen, das unter Berücksichtigung jener Veränderungen, die im Verlauf der Entwicklungsgeschichte der Kulturlandschaft stattgefunden haben und im Wesentlichen irreversibel sind, sowie unter den gegebenen, von der Jagd nicht veränderbaren wirtschaftlichen und sozio-kulturellen Einflüssen auf den Wildlebensraum dem heute möglichen Optimum hinsichtlich Biodiversität und Naturnähe entspricht. Das „potenzielle natürliche Wildarteninventar“ ist somit die unter den heute herrschenden Lebensraumbedingungen mögliche Ausstattung mit jenen Wildarten, die zum einheimischen (autochthonen, gebietstypischen) Artenspektrum der betreffenden geographischen Region zählen. Als „einheimische Wildarten“ im Sinne des potenziellen natürlichen Wildarteninventars werden bezeichnet:
- jene Arten, welche die letzte Eiszeit überdauert haben oder danach vor dem Eingreifen des Menschen bzw. ohne dessen Zutun eingewandert sind[1];
- wiederkehrende Arten, die in einem bestimmten Gebiet einheimisch waren, deren Populationen vorübergehend erloschen waren und die nun ohne menschliche Mithilfe wieder in ihr ursprüngliches Verbreitungsgebiet vordringen (Wiedereinwanderung). Oder durch direkte menschliche Unterstützung wieder in ihren ursprünglichen Lebensraum gelangen (Wiedereinbürgerung) bzw. in zusätzliche geeignete Verbreitungsgebiete gleicher geographischer Region (Einbürgerung) ausgebracht werden;
- ursprünglich einheimische Arten, die heute infolge menschlicher Einflüsse verschwunden sind (Ausrottung, Lebensraumveränderung).
Sofern die heutige Kulturlandschaft für die genannten Artengruppen grundsätzlich noch Lebensraumpotenzial aufweist, sind diese Arten jedenfalls dem potenziellen natürlichen Wildarteninventar zuzurechnen.
Den Gegensatz hierzu bilden die „Neubürger“ (Neobiota; engl.: alien species), welche erst nach 1492 unter direkter oder indirekter Mithilfe des Menschen in ein bestimmtes Gebiet gelangt sind, wo sie zuvor nie heimisch waren. Jene Tierarten, die sich unter Mitwirkung des Menschen in vor- und frühgeschichtlicher Zeit bis zum Ausgang des Mittelalters (1492) etabliert haben und jagdlich nicht relevant sind (z.B. Wanderratte), brauchen hier nicht berücksichtigt zu werden.
- Potentiell natürliche Waldgesellschaften (PNWG): Unter dem Einfluss des (lokalen) Klimas, des Bodens und des Bodenzustandes bilden sich Waldtypen aus, die durch die Einheitlichkeit der auftretenden Pflanzenarten und durch ihre einheitliche Erscheinung deutlich die Merkmale eines durch den Standort geprägten Waldbestandes zeigen. Diese sich ohne menschliche Eingriffe ausbildenden (oder nach Beendigung menschlicher Eingriffe einstellenden) Waldtypen können als natürliche Waldgesellschaften bezeichnet werden. Sie sind nicht identisch mit „URWÄLDERN“, charakterisieren aber die an einem Waldort wirksamen ökologischen Faktoren.
Beispiele natürlicher Waldgesellschaften: Lärchen-Zirbenwald, Lärchenwald, Subalpiner Fichtenwald, Montaner Fichtenwald, Fichten-Tannenwald, Fichten-Tannen-Buchenwald, Buchenwald, Eichen-Hainbuchenwald, Bodensaurer Eichenwald, Thermophiler Eichenwald, Kiefern-Stieleichenwald, Lindenmischwald, Bergahornwald, Bergahorn-Eschenwald, Schwarzerlen-Eschenwald, Schwarzerlen-Bruchwald, Grauerlenwald, Spirkenwald, Latschengebüsch, Weißkiefern-Birken-Moorwald, Karbonat-Kiefernwald, Silikat-Kiefernwald, Schwarzkiefernwald, Weichholzau, Hartholzau, Bacheschenwald, Grünerlengebüsch..
- Unter einem Jagdkonzept ist die vorausschauende Planung jagdlicher Aktivitäten, insbesondere in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht, zu verstehen. Es beinhaltet die Ziele und Maßnahmen der jagdlichen Bewirtschaftung für das jeweilige Jagdgebiet und dient der langfristigen Orientierung der Jagdausübung. Elementare Bestandteile sind z. B. die Abstimmung der Bejagung mit anderen Landnutzern, die Berücksichtigung der optimalen räumlichen und zeitlichen Bejagbarkeit des bejagten Wildes und die Rücksichtnahme auf seltene, nicht bejagte Arten. Ein Jagdkonzept kann in gedanklicher oder schriftlicher Form vorliegen; im Hinblick auf eine nachhaltige Jagdausübung ist ein schriftliches Jagdkonzept jedoch vorteilhaft.
- Unter landeskulturell untragbaren Wildeinflüssen ist hier ein primär im ökologischen Sinne nicht tolerierbarer (schädigender) Einfluss des Wildes auf die Vegetation zu verstehen. Der Einfluss des Wildes auf die Waldvegetation umfasst vor allem die Nahrungsaufnahme (Äsen, Verbiss, Schäle) sowie Fegen und Schlagen. Der landeskulturelle Blickwinkel stellt die über betriebswirtschaftliche Aspekte hinausgehende Betrachtungsweise dar. Der Begriff „Landeskultur“ hat insbesondere die über die forstbetriebliche Holzproduktion hinausgehenden Funktionen des Waldes (Schutz, Wohlfahrt, Erholung, biologische Vielfalt) aus jeweils gesamtgesellschaftlicher Sicht zum Inhalt, aber auch die Lebensraumfunktion und den ökologischen Wert von anderen Vegetationsbeständen (wie z. B. artenreicher Orchideenwiesen, Trocken- und Magerrasen). Diese Sicht wird grundsätzlich durch die zuständigen Behörden – auf der Basis gesetzlicher Regelungen – repräsentiert. Durch das Fehlen natürlicher Feinde unserer pflanzenfressenden Wildtiere und durch anthropogene Einflüsse auf unsere Wildlebensräume (v. Landnutzungen) sind diese – großräumig betrachtet – zumeist nicht naturnah. Dadurch können lokale Dichten und Verteilungsmuster der Wildtiere, insbesondere der Huftiere, entstehen, die zu über das tolerierbare Maß hinausgehenden Einflüssen des Wildes auf die Vegetation führen.
- Als Wildtierlebensraum wird hier der „Lebensraum“ oder „Standort“ (das Habitat) von Wildtierpopulationen bzw. einzelner Individuen einer Wildtierart bezeichnet. Eine räumliche Abgrenzung des Wildtierlebensraumes wird durch die Lebensraumansprüche der Wildtiere gezogen. Der Wildtierlebensraum muss die Schlüsselhabitatfunktion (Nahrungs-, Deckungs- und Reproduktionsraum) erfüllen. Wildtiere haben artspezifische Ansprüche an Lebensräume, deren Größe und Qualität. Umweltfaktoren (wie Lärm, Temperatur, Licht, Klima, Wasser, Boden, etc.) dürfen die artspezifische Toleranzgrenze der Wildtiere nicht über- oder unterschreiten. Der Wildtierlebensraum kann aus mehreren getrennten Habitatbereichen (mehreren Teilhabitaten) bestehen.
- Wildökologische Raumplanung (WÖRP): integraler, großräumiger Planungsansatz mit dem Ziel einer dauerhaften Eingliederung heimischer Wildtierarten in die Kulturlandschaft in landeskulturell verträglicher Form (Lebensraumerhaltung für Wildtierarten sowie Vermeidung von Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft). In einigen Ländern ist eine WÖRP für Rot-, Gams- und Steinwild bereits gesetzlich verankert. Sie besteht für großräumig lebende Wildtierarten meist aus einer von Eigentums- und Bezirksgrenzen unabhängigen, landesweiten Basisplanung (Wildregionen, artspezifische Populationsareale, Kern-, Rand- und Freizonen, Wildkorridore) sowie aus wildregionsbezogenen Detailplanungen (z.B. zweckmäßige Lage von Wildruhegebieten, Schwerpunktbejagungsgebieten, Überwinterungsmöglichkeiten für das Wild). Insgesamt sollen durch eine räumliche und zeitliche Prioritätensetzung hinsichtlich der Landschaftsnutzung bzw. der Nutzungseinschränkung Schäden sowohl an der Vegetation als auch an standortgemäßen Wildtierpopulationen verhindert werden. Folgende Teilziele sind in der WÖRP inkludiert: integrale Planung und Kontrolle auf Populationsebene, Erhaltung der Biodiversität, Vermeidung von landeskulturell untragbaren Wildschäden, Konfliktminimierung, Erleichterung behördlicher Entscheidungen, Wahrung von nachhaltigen Nutzungsmöglichkeiten.
- Unter Migration wird die Wanderung von Individuen oder Populationen verstanden, die zur dauerhaften oder saisonalen Ortsveränderung führt. Eine Wanderung im Sinne von Migration kann zur Veränderung des Verbreitungsgebiets einer Art führen. Migration spielt eine wesentliche Rolle beim erforderlichen Austausch von Genen innerhalb und zwischen Populationen einer Art und damit bei der Arterhaltung, bei der Ausbreitung, Neu- und Wiederbesiedlung von Lebensräumen und beim jahreszeitlichen Lebensraumwechsel (z. Wechsel zwischen Sommer- und Winterlebensräumen beim Rotwild, Fortpflanzungswanderungen). Ohne regelmäßigen Genaustausch durch solche „Genflusskorridore“ erhöht sich das Risiko des regionalen Aussterbens von Arten und Populationen.
Landschaftsbereiche, in denen Migration primär stattfindet, werden als Migrationsachsen bezeichnet.
- Wildkorridore sind durch ungünstiges Umfeld oder durch Barrieren hervorgerufene Engstellen einer Migrationsachse oder innerhalb des Lebensraumes des Wildes. Wesentliches Merkmal eines Korridors ist seine für Wild in Relation zur Umgebung günstigere Struktur, die eine Verbindung zwischen getrennten Habitatbereichen ermöglicht.
- Unter Zwangswechsel wird eine Einengung eines Wildtierkorridors oder Wildwechsels durch natürliche oder anthropogene Barrieren auf eine minimale Breite ohne lokale Ausweichmöglichkeit verstanden. Das sind Wechsel, die das Wild infolge besonderer Geländesituationen (Waldkorridore, Steilhänge, Schluchten, Wasserläufe, etc.) oder künstlicher Hindernisse (Zäune, hochrangige Straßen, Mauern, Siedlungen, etc.) zwangsweise einhalten muss (räumliche Flaschenhalssituationen).
- Nutzung wird im umfassenden Sinne der Grundsatzerklärung der IUCN von Amman 2000 verstanden; sie inkludiert alle Formen der konsumtiven (aneignenden) und nicht konsumtiven Nutzung natürlicher Ressourcen. Nachhaltige Jagd bzw. nachhaltige jagdliche Nutzung schließt auch den Abschuss bestimmter Tierarten ein, ohne dass die getöteten Tiere selbst einer Nutzung im konsumtiven Sinne (Verwertung) zugeführt werden müssen (z. B. Rotfuchs, wenn dieser durch Tollwutimpfung im Bestand zunimmt und dadurch andere Arten in ihrem Bestand gefährdet).
- Als Landwirte werden alle Personen bezeichnet, die für die Planung und Durchführung landwirtschaftlicher Maßnahmen auf landwirtschaftlichen Grundstücken zuständig oder anderweitig verantwortlich sind. In der Regel wird es sich dabei um die Bewirtschafter, Betriebsführer oder Eigentümer landwirtschaftlichen Grundeigentums oder landwirtschaftlicher Betriebe handeln.
- Als Forstwirte werden alle Personen bezeichnet, die für die Planung und Durchführung forstlicher Maßnahmen zuständig oder anderweitig verantwortlich sind. In der Regel wird es sich dabei um Waldbewirtschafter, einschließlich des für die Waldbewirtschaftung zuständigen Forstpersonals (Förster, Forstrevierleiter), Waldeigentümer oder Betriebsführer von Forstbetrieben handeln.
- Unter dem Freizeit- und Erholungsmanagement werden Akteure aus freizeit- und erholungsrelevanten Institutionen, Organisationen, Körperschaften, Verbänden, Vereinen, etc. zusammengefasst, die die Freizeit- und Erholungsnutzergruppen der Landschaft repräsentieren und als Interessenvertreter, Funktionäre und Entscheidungsträger Verantwortung für Planung, Regelung und Steuerung von Freizeit- und Erholungsnutzungen und touristischen Aktivitäten tragen, Planungs- und Handlungskompetenz besitzen oder anderweitige Einflussmöglichkeiten in Erholungs- und Freizeitbelangen haben. Diese Akteursgruppe umfasst insbesondere Gemeinden, Regionalmanagementstellen, Tourismusverbände und -vereine, Alpinvereine, Sportvereine und andere Vertretungen bestimmter Freizeitnutzergruppen (Reiter, Mountainbiker, Geocacher, Paragleiter, Wanderer, etc.) Grundeigentümer und relevante Behördenvertreter.
[1] sogenannte ureinheimische oder indigene Arten